9. HAFTUNGSBEGRENZUNG
9.1. Für durch einfache Fahrlässigkeit verursachte Schäden, haftet Honeywell nur, wenn diese aufgrund des Verstoßes gegen eine für die Erfüllung des Vertrages maßgebliche Pflicht entstehen, auf die der Käufer vertraut hat und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den Schaden begrenzt, der vertragstypisch und vorhersehbar ist.
9.2. In den in Ziffer 9.1 genannten Fällen ist die Haftung von Honeywell ferner auf höchstens EUR 1.000.000 begrenzt.
9.3. In folgenden Fällen haftet Honeywell nach den gesetzlichen Vorgaben (i) im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, (ii) bei arglistigen Ver-schweigens eines Mangels, (iii) bei einem Mangel, für den eine Beschaffenheits-garantie abgegeben wurde, (iv) bei einer Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit und (v) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
9.4. In allen anderen Fällen wird die Haftung Honeywells ungeachtet der rechtlichen Grundlage ausgeschlossen.
9.5. Die oben genannte Haftungsbeschränkung gilt auch für Schadensersatzforderungen des Käufers gegen leitende Angestellte, Führungskräfte, Angestellte oder Vertreter von Honeywell.